Haftungsausschluss
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ausschließlich die im Gesetzblatt und in Kultus und Unterricht veröffentlichten
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Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung
an Realschulen
(Realschulversetzungsordnung)
vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61)
zuletzt geändert durch:
Verordnung vom 5. Februar 2004
Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 4 a des Schulgesetzes für Baden-
Württemberg in der Fassung vom 1.
August 1983 (GBI. S. 397) wird verordnet:
§ 1 Versetzungsanforderungen
(1) In die nächst höhere Klasse
werden nur diejenigen Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den
für die Versetzung maßgebenden
Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen
haben und die deshalb erwarten
lassen, dass sie den Anforderungen der nächst höheren Klasse
gewachsen sind. Die Fächerverbünde
Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde (EWG) und
Naturwissenschaftliches Arbeiten
(NWA) gelten insoweit als Fächer.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1. der Durchschnitt aus den Noten
aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist
und
2. der Durchschnitt aus den Noten
der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3. die Leistungen in keinem Kernfach
mit der Note "ungenügend" bewertet sind und
4. die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung
maßgebenden Fach geringer als mit der
Note "ausreichend"
bewertet sind; trifft dies in höchstens
drei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen,
wenn für jedes dieser drei Fächer
ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist.
Ausgeglichen werden können
a) die Note "ungenügend"
in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note "sehr gut" in
einem
anderen maßgebenden Fach oder die
Note "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b) die Note "mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note
"gut" in einem anderen Kernfach,
c) die Note "mangelhaft"
in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note "gut" in
einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "befriedigend" in zwei
anderen maßgebenden
Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann die
Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre,
mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen
nur vorübergehend
nicht für die Versetzung ausreichen
und dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen
der nächst höheren Klasse
voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei
Schuljahre
hintereinander angewendet werden.
(4) Die Versetzung oder
Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit "versetzt" oder
"nicht versetzt" zu
vermerken. Bei einer Versetzung nach
Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen:
"Versetzt nach § 1 Abs. 3 der
Versetzungsordnung".
(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt,
hat die Klassenkonferenz die Empfehlung
auszusprechen, dass der Schüler in die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn,
sie gelangt zu der
Auffassung, dass der Schüler nach
der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen der
Realschule gewachsen sein wird. Die
Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln
gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.
(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht
versetzten Schülern, welche die
Klasse
wiederholen können,
für einen Zeitraum
von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die
nächst höhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die
Mängel in den
unter "ausreichend"
bewerteten Fächern oder Fächerverbünden in absehbarer Zeit beheben werden. Die
Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden
die Schüler in den für die
Versetzung maßgebenden Fächern, in
denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer
als mit der Note
"ausreichend" bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter
beauftragten
Lehrer schriftlich und mündlich
geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf
Unterrichtsinhalte der Probezeit und
des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note
des voran gegangenen
Jahreszeugnisses. Wenn dieses
Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den
Anforderungen nach Absatz 2
entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen
Schuljahres ausgesprochene
Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
§ 2 Maßgebende Fächer
(1) Als maßgebende Fächer für die
Versetzung in die nächst höhere Klasse gelten
1. im Pflichtbereich,
sofern sie in der schuleigenen
Stundentafel für die jeweilige Klasse ausgewiesen sind,
Religionslehre oder Ethik, Deutsch,
Geschichte, Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde (EWG),
Pflichtfremdsprache, Mathematik,
Naturwissenschaftliches Arbeiten (NWA), Sport, Musik und Bildende
Kunst;
2. im Wahlpflichtbereich
entsprechend den Bestimmungen der
Kontingentstundentafel Technik oder Mensch und Umwelt oder
die Wahlpflichtfremdsprache nach
Maßgabe von Absatz 3.
Wäre eine Versetzung wegen der
Versetzungserheblichkeit der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst
nicht möglich, ist von diesen
Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend. Für
Schüler, die während der Klasse 4
der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5
fortgeführten Fremdsprache hatten,
wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe
ausgesetzt, wenn andernfalls eine
Versetzung nicht möglich wäre.
(2) Als Kernfächer gelten Deutsch,
die Pflichtfremdsprache, Mathematik, das gewählte Fach des Wahlpflichtbereichs
sowie Naturwissenschaftliches
Arbeiten.
(3) Ist die Versetzung eines
Schülers am Ende der Klasse 7 nur wegen der Leistungen in der Wahlpflichtfremdsprache
nicht möglich, kann er trotzdem versetzt
werden, wenn die Erziehungsberechtigten für die
Klasse 8 für ihn ein anderes Fach des Wahlpflichtbereichs wählen.
§ 3 Aussetzung der
Versetzungsentscheidung
Die Klassenkonferenz kann die
Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen
und von der Erteilung eines
Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil
die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken
sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr
1. aus von ihm nicht zu vertretenden
Umständen die Schule wechseln musste oder
2. wegen Krankheit länger als acht
Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte oder
3. durch sonstige besonders schwer
wiegende von ihm nicht zu vertretende Gründe in seinem Leistungsvermögen
erheblich beeinträchtigt war.
Auf dem Zeugnisformular ist anstelle
der Noten der Vermerk anzubringen:
"Versetzung ausgesetzt gemäß §
3 der Versetzungsordnung".
Bis zur endgültigen Entscheidung
über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächst höheren
Klasse teil.
§ 4 Versetzungsentscheidung bei
Schulwechsel
Verlässt ein Schüler innerhalb von
acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht er auf eine
andere Realschule über, sind der
Versetzungsentscheidung die in der früher besuchten Schule erzielten
Noten zu
Grunde zu legen.
§ 5 Überspringen einer Klasse
(1) In Ausnahmefällen kann ein
Schüler der Klassen 5 bis 8, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich
sind, dass sein Verbleiben in der
bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluss
der Klassenkonferenz und mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten
Schulhalbjahres in die nächst höhere
Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen.
An der Klassenkonferenz nehmen die
Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die der Schüler
übertreten
soll, mit beratender Stimme teil.
(2) Wird der Schüler aus der neuen
Klasse nicht versetzt oder wiederholt er freiwillig eine Klasse innerhalb
eines Jahres nach dem Überwechseln
in die nächst höhere Klasse bzw. dem Überspringen,
bleibt dies bei
einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1
außer Betracht.
§ 6 Mehrmalige Nichtversetzung
(1) Ein Schüler muss die Realschule verlassen,
wenn er
1. aus einer Klasse der Realschule,
die er wiederholt hat, nicht versetzt wird,
2. nach Wiederholung einer Klasse
der Realschule auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird,
3. bereits zweimal eine Klasse der
Realschule wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird. Abweichend
davon kann die Klasse 10 bei
Nichtbestehen der Abschlussprüfung zweimal besucht werden.
(2) Ein Schüler, der
1. mindestens 12 Unterrichtswochen
beim ersten bzw. zweiten Besuch der Klasse wegen Krankheit den
Unterricht nicht besuchen konnte
oder
2. mindestens 80 % schwer beschädigt
und dadurch hinsichtlich seiner schulischen Lern- oder
Leistungsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt ist oder
3. bei der endgültigen Entscheidung
gemäß § 3 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse wiederholt,
kann die Klasse ausnahmsweise ein
weiteres Mal besuchen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit
zu der Auffassung gelangt, dass er
nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich versetzt
werden kann.
(3) Eine Klasse gilt als besucht,
wenn der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. Dies gilt nicht
1. für den Besuch der nächst höheren
Klasse, wenn er diese verlassen musste, weil er bei der endgültigen
Entscheidung gemäß § 3 nicht
versetzt wurde,
2. für den Besuch der Klasse, die
der Schüler bei einer freiwilligen Wiederholung während eines Schuljahres
verlassen hat.
§ 7 Freiwillige Wiederholung einer
Klasse
Die freiwillige Wiederholung einer
Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig; über
Ausnahmen entscheidet der
Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die
bereits
zuvor erfolgreich besucht worden
war, mit der Folge, dass die am Ende dieser Klasse ausgesprochene
Versetzung rückwirkend als nicht mehr
getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit
"wiederholt
freiwillig" zu vermerken.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 mit der Maßgabe in
Kraft, dass sie erstmals für Schüler Anwendung
findet, die
im Schuljahr 2004/2005 in den Realschulen in die Klassen 5, 6 und 7 eintreten.